§ 63 EU

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Veröffentlichung der abschließenden Entscheidung
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2019
§ 63 Inhalt der Veröffentlichung
Die österreichische zuständige Behörde kann sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigen, ob der gesamte Wortlaut der abschließenden Entscheidung veröffentlicht wird, sofern die betroffene Person zugestimmt hat.

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