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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 59b Beantwortung einer Mitteilung einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates
Langt bei der Staatsanwaltschaft eine Mitteilung einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats – die in die deutsche Sprache übersetzt sein muss, sofern dieser Mitgliedstaat nicht erklärt hat, Mitteilungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren – über ein dort geführtes Verfahren ein, so hat sie unverzüglich oder binnen der angegebenen Frist zu antworten, ob ein paralleles Verfahren geführt wird oder wurde, und gegebenenfalls zumindest folgende weitere Angaben zu machen:
1. Zeit, Ort und die näheren Umstände der Tat, die zum Teil oder zur Gänze Gegenstand des parallelen Verfahrens im Inland ist,
2. Angaben zum Stand des Verfahrens und
3. Bezeichnung der Staatsanwaltschaft.
Kann eine unverzügliche oder fristgerechte Antwort nicht erteilt werden, so sind der ersuchenden Behörde die Gründe der Verzögerung und die Frist, innerhalb derer die Verständigung erfolgen wird, mitzuteilen; § 59a Abs. 3 ist anzuwenden.

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