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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2007
§ 53j Kosten
Die durch die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung, in welcher eine Geldsanktion verhängt wurde, entstandenen Kosten sind unbeschadet ihrer Einbringung beim Betroffenen vom Bund zu tragen.

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