§ 53 EU

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

4. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen für das schiedsgerichtliche Verfahren 1. Abschnitt Verfahrensgrundsätze
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2019
§ 53 Pflichten der betroffenen Person
(1) Wird die betroffene Person vom Schiedsgericht vorgeladen, ist sie verpflichtet, persönlich zu erscheinen. Die §§ 169 bis 174 BAO sind auf die betroffene Person anzuwenden. Die betroffene Person hat das Recht, sich mit entsprechender Vollmacht vertreten zu lassen.
(2) Wird die betroffene Person vom Schiedsgericht ersucht, zusätzliche Informationen, Nachweise oder Unterlagen vorzulegen, ist sie verpflichtet, diesem Ersuchen nachzukommen.
(3) Die der betroffenen Person aufgrund von Abs. 1 oder Abs. 2 entstehenden Kosten werden nicht ersetzt.

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