§ 44 EU

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

6. Teil Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 44 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf andere Rechtsnormen beziehen sich auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt der Kundmachung des Verweises nach diesem Bundesgesetz.

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