§ 20 EU

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

3. Teil Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 20 Nationale Kontaktstelle
(1) Im Sinne dieses Teiles bezeichnet „Nationale Kontaktstelle“ jene von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Stellen, die zum automatisierten Vergleich von DNA-Profilen, zum automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten und zum automatisierten Abruf von Daten aus nationalen Fahrzeugregistern berechtigt sind.
(2) Nationale Kontaktstelle für Österreich ist der Bundesminister für Inneres.

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