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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2013
§ 119 Wirkung der Übernahme der Überwachung
Nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des § 120 nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.

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