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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2013
§ 110 Auskunftsersuchen
Während der Überwachung kann Gericht'>Das Gericht die zuständige Behörde des Anordnungsstaats jederzeit um Auskunft darüber ersuchen, ob die Überwachung im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles fortgesetzt werden soll.

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