§ 9 EU-VSTVG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.03.2008
§ 9 Erlös aus der Vollstreckung
Sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen wurde, fließt der Erlös aus der Vollstreckung dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.

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