§ 16 EU-VSTVG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.03.2008
§ 16 Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen
Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht aus, insoweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen Möglichkeiten bieten, die über die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses hinausgehen und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen beitragen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte