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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2020
§ 4 Vollstreckungsbehörden
Vollstreckungsbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- 1. die Finanzämter in Bezug auf Abgabenansprüche betreffend
- a) Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen,
- b) Umsatzsteuern, ausgenommen die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese vom Zollamt Österreich erhoben wird,
- c) sonstige Steuern und Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 2, soweit nicht das Zollamt Österreich zuständig ist,
- d) sonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a bis c genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen;
- 2. das Zollamt Österreich in Bezug auf folgende Abgabenansprüche:
- a) Verbrauchsteuern, soweit sie nicht auf Ebene der gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaates erhoben werden,
- b) sonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallen,
- c) sonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a und b genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen.
