§ 68 EU-UMGRG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

5. Hauptstück Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2023
§ 68 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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