§ 39 EU-UMGRG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Hinaus-Verschmelzung
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2023
§ 39 Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Hinaus-Verschmelzungen (§ 27 Z 4).

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