§ 26 EU-UMGRG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

3. Hauptstück Grenzüberschreitende Verschmelzung 1. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2023
§ 26 Anwendungsbereich
Dieses Hauptstück gilt für grenzüberschreitende Verschmelzungen.

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