§ 22 EU-UMGRG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Herein-Umwandlung
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2023
§ 22 Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Herein-Umwandlungen (§ 8 Z 3).

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