§ 14 EU-QUADG
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 19.09.2024
§ 14 Durchführung von Verwaltungsverfahren
(1) Beim BAVG sind folgende Anträge betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einzubringen und von diesem zu prüfen:
- 1. Eintragung einer Bezeichnung gemäß Art. 49,
- 2. Änderung einer Produktspezifikation gemäß Art. 53,
- 3. Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 54 Abs. 1.
(2) Beim BAVG sind folgende Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 einzubringen und von diesem zu prüfen:
- 1. Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Art. 24,
- 2. Änderung der Produktspezifikation gemäß Art. 31,
- 3. Löschung der Eintragung gemäß Art. 32.
(3) Das BAVG kann Stellungnahmen insbesondere von anderen Bundesministerien, Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlichen Interessenvertretungen, Verbänden, Organisationen und Institutionen einholen.
