§ 19 EU-MPFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

3. Teil Verarbeitung der gemeldeten Informationen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2020
§ 19 Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren
Das Ausbleiben einer Reaktion einer Abgabenbehörde auf die Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung lässt keinen Rückschluss auf deren abgabenrechtliche Beurteilung zu. Insbesondere ist die Meldung kein Anbringen im Sinne des § 85 BAO.

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