§ 5 EU-MEDIATG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2011
§ 5 Verhältnis zum ZivMediatG
(1) Für eingetragene Mediatoren (§ 13 ZivMediatG) und von diesen durchgeführte grenzüberschreitende Mediationen gelten die Vorschriften des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes.
(2) Ein nicht eingetragener Mediator hat die Parteien über diesen Umstand zu informieren.

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