§ 13 ETG 1992

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.12.2022
§ 13 Behörden
Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt,
1. hinsichtlich elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel jener Landeshauptmann, in dessen Bundesland sie sich befinden,
2. hinsichtlich elektrischer Anlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und
3. hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel auf dem Markt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte