§ 109 ESTG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 15.08.2015
§ 109 Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen
Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens AN veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens AN Lohnsteuer zu verrechnen.

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