§ 53 ESAEG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 15.08.2015
§ 53 Werbung
Die Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Anlegerentschädigungssystem ist nur insoweit zulässig, als sich diese auf die Nennung der Sicherungseinrichtung Beschränkt, der das betreffende Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma als Mitglied angehört.

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