§ 22 ERP

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

VII.
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 21.10.1989
§ 22 § 22. Jahresbericht.
Die Geschäftsführung hat spätestens vier Monate nach Abschluß eines Wirtschaftsjahres der Bundesregierung einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Wirtschaftsjahr einschließlich eines Jahresabschlusses zu erstatten. Die genehmigten Jahresberichte von zwei Wirtschaftsjahren sind von der Bundesregierung dem Nationalrat alle zwei Jahre und dem Rechnungshof jährlich zur Kenntnis zu bringen. Den Berichten AN den Nationalrat ist das Jahresprogramm (§ 10 Abs. 1) des laufenden Wirtschaftsjahres anzuschließen. In den Berichten dürfen Kreditnehmer nicht namentlich genannt werden.

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