Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 18.03.1981
§ 2
(1) Der Betrag von S 18 835 975,31 ist vom Bund in 26 gleichen aufeinanderfolgenden Halbjahresraten a S 720 000,-- und einer Rate von S 115 975,31 in den Jahren 1979 bis 1992, beginnend am 1. Juli 1979 AN den ERP-Fonds zurückzuzahlen.
(2) Die auf den jeweils aushaftenden Kreditbetrag entfallenden Zinsen in Höhe von 3% p. a. werden zu den gleichen Terminen wie die Kapitalraten halbjährlich im nachhinein beglichen.
(3) Die Gesamtbelastung für den Bund in den Jahren 1979 bis 1992 wird insgesamt S 22 728 772,15 betragen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte