§ 37 EPIG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 22.08.1947
§ 37 Kostenersatz durch die Parteien.
Wird als nicht mehr geltend festgestellt. (Übergangsnovelle BGBl. Nr. 269/1925.)

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