§ 26B EPIG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.07.2016
§ 26b Besondere Vorschriften betreffend impräventable Erkrankungen
Labors, die Meningokokken, Pneumokokken oder Haemaphilus influenzae diagnostizieren, haben – soweit Erkrankungen AN diesen Erregern der Meldepflicht unterliegen – die entsprechenden Isolate AN das zuständige nationale Referenzlabor zur weiteren Untersuchung zu übermitteln.

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