§ 7 EPG

Stand der Gesetzgebung: 01.11.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft
Stand der Gesetzgebung: 01.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 7 Namen
Die eingetragenen Partner behalten ihren bisherigen Namen bei.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte