§ 44 EPG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

8. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 44 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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