§ 32 EPG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 32
Bei der Aufteilung der Ersparnisse kann Gericht'>Das Gericht die Übertragung von Vermögenswerten, gleich welcher Art, von einem auf den anderen eingetragenen Partner und die Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts AN einer Wohnung zugunsten eines eingetragenen Partners anordnen.

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