§ 99A EO

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 99a Bekanntmachung der Enthebung und der Bestellung eines anderen Verwalters
Die Enthebung und die Bestellung eines anderen Verwalters sind öffentlich bekanntzumachen.

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