§ 50 EO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.05.2022
§ 50 Ausschluss der Laienbeteiligung
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung eines fachkundigen Laienrichters finden auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren keine Anwendung.

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