§ 477 EO

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 477 Auflage des Vollzugsgebietsplans
Der Vollzugsgebietsplan oder dessen Teile sind beim Oberlandesgericht zur Einsicht durch Gerichtsbedienstete während der Amtsstunden aufzulegen.

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