§ 441 EO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 441 Einzelverkäufe
Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betrieb des Schuldners können nur wegen Benachteiligungsabsicht nach § 439 Z 1 bis 3 angefochten werden.

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