§ 415 EO

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 02.01.2017
§ 415 Anerkennung
Wird die Feststellung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die
1. im Ausland errichtet wurden,
2. eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und
3. einer Vollstreckung nicht zugänglich sind,
so sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

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