§ 403 EO

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Dritter Teil Internationales Exekutionsrecht Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 02.01.2017
§ 403 Allgemeines
Akte und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (ausländische Exekutionstitel), bedürfen zur Vollstreckung einer Vollstreckbarerklärung im Inland, soweit sie nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte