§ 395 EO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 395 Zustellung
(1) Für die Zustellung des eine Verfügung'>Einstweilige Verfügung bewilligenden Beschlusses AN den Gegner der gefährdeten Partei, AN den Drittschuldner und AN den Inhaber der mit Verbot belegten Sachen sind die für die Zustellung von Klagen geltenden Bestimmungen maßgebend.
(2) Im Falle der Anordnung einer Haft hat die Zustellung des Beschlusses AN die anzuhaltende Person bei Verhaftung derselben zu geschehen.

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