§ 357 EO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 357 Widerstand des Verpflichteten
Leistet der Verpflichtete gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach Inhalt des § 356 Abs. 1, zu dulden hat, Widerstand, so ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag zum Zwecke der Beseitigung des Widerstandes und zum Schutze der auszuführenden Arbeit ein Vollstreckungsorgan beizugeben.

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