§ 331 EO

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 331 Verwertung
(1) Die Verwertung geschieht insbesondere durch Verkauf, Versteigerung, Zwangsverwaltung, Verpachtung oder Vermietung.
(2) Der Genehmigung des Gerichts bedürfen:
1. die Verpachtung eines Unternehmens,
2. der Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung einer Liegenschaft,
3. die Zwangsverwaltung,
4. der Verkauf eines Gesellschaftsanteils und
5. die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses.

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