§ 311A EO

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 311a Zahlungsvereinbarung
Bei Aufschiebung einer Exekution zur Hereinbringung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben; der Pfandrang bleibt erhalten.

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