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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1996
§ 275a Innehalten mit der Versteigerung
(1) Ist Gericht'>Das Gericht, bei dem eine Auktionshalle eingerichtet ist, nicht zugleich Exekutionsgericht, so kann der Leiter der Auktionshalle auf Antrag des Verpflichteten mit der Versteigerung innehalten, wenn der Verpflichtete
- 1. die Zahlung der hereinzubringenden Forderung in Aussicht stellt und
- 2. zugleich eine entsprechende Sicherheitsleistung erlegt.
(2) Der Leiter der Auktionshalle hat dem Verpflichteten den Zeitraum mitzuteilen, für den mit der Versteigerung innegehalten wird; dieser Zeitraum darf drei Tage nicht übersteigen.
