§ 275A EO

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1996
§ 275a Innehalten mit der Versteigerung
(1) Ist Gericht'>Das Gericht, bei dem eine Auktionshalle eingerichtet ist, nicht zugleich Exekutionsgericht, so kann der Leiter der Auktionshalle auf Antrag des Verpflichteten mit der Versteigerung innehalten, wenn der Verpflichtete
1. die Zahlung der hereinzubringenden Forderung in Aussicht stellt und
2. zugleich eine entsprechende Sicherheitsleistung erlegt.
(2) Der Leiter der Auktionshalle hat dem Verpflichteten den Zeitraum mitzuteilen, für den mit der Versteigerung innegehalten wird; dieser Zeitraum darf drei Tage nicht übersteigen.

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