§ 269 EO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 269 Gutgläubiger Eigentumserwerb
Die Bestimmung des § 367 Abgb über den Eigentumserwerb AN Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand.

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