§ 131 EO

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 131 Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.

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