§ 43 ENLG 2012

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 09.06.2022
§ 43 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich des § 1 und des § 42 Abs. 1 die Bundesregierung;
2. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich des § 7 Abs. 2 letzter Satz, des § 6a Abs. 2 und des § 24 die Bundesministerin für Justiz;
4. hinsichtlich des § 10 Abs. 5 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;
5. hinsichtlich des § 6a Abs. 3 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin für Justiz;
6. hinsichtlich des § 41 der Bundesminister für Inneres;
7. im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

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