§ 41 ENLG 2012

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 26.02.2013
§ 41 Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden AN der Vollziehung des § 39 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
3. Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,
mitzuwirken.

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