§ 16 ENLG 2012

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 26.02.2013
§ 16 Anweisungen an Marktteilnehmer
Verordnungen gemäß § 14 Z 1 haben die Erteilung jener Anweisungen AN Erzeuger, Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche und Stromhändler zur Erzeugung, Übertragung, Verteilung und den Handel vorzusehen, die zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie notwendig sind.

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