§ 8 ENLG 2012

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 26.02.2013
§ 8 Verfügungs-, Zugriffs- und Beschlagnahmerechte
Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 haben sich zunächst auf die nach anderen Rechtsvorschriften gebildeten Pflichtnotstandsreserven AN Energieträgern zu beziehen. Wenn es sich als unabdingbar erweist, können sie auch Transportmittel, Lagereinrichtungen und Verteilungseinrichtungen für Energieträger umfassen.

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