§ 37 ENLG 2012

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 37 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Beirates dürfen sämtliche Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie alle Daten, die ihnen in dieser Eigenschaft Anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

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