§ 19 ENLG 2012

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 26.02.2013
§ 19 Betriebsweise und Emissionsgrenzwerte
Verordnungen gemäß § 14 Z 4 sind nur insoweit zu erlassen, als dies zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden.

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