§ 91 ELWOG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

13. Teil Besondere organisatorische Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 91 Landeselektrizitätsbeirat
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten können die Ausführungsgesetze einen Elektrizitätsbeirat vorsehen.
(2) Die Ausführungsgesetze haben Personen, die AN einem auf Grund eines Ausführungsgesetzes durchgeführten Verfahren teilnehmen, zur Geheimhaltung zu verpflichten.

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