§ 63 ELWOG
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 03.03.2011
§ 63 Netzebenen
Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungsentgelte auszugehen ist, werden bestimmt:
- 1. Netzebene 1: Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);
- 2. Netzebene 2: Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
- 3. Netzebene 3: Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 36 kV und 220 kV);
- 4. Netzebene 4: Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;
- 5. Netzebene 5: Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);
- 6. Netzebene 6: Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
- 7. Netzebene 7: Niederspannung (1 kV und darunter).
