§ 54 ELWOG
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 54 Netzzutrittsentgelt
(1) Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses AN ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers Unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt ist einmalig zu entrichten und dem Netzbenutzer auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Sofern die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzzutrittsentgelts entsprechend zu vermindern.
(2) Das Netzzutrittsentgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei der Netzbetreiber eine Pauschalierung für vergleichbare Netzbenutzer einer Netzebene vorsehen kann.
(3) Für den Anschluss von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger auf den Netzebenen 3 bis 7 ist ein nach der Engpassleistung gestaffeltes, pauschales Netzzutrittsentgelt nach Maßgabe des Abs. 4 zu verrechnen.
(4) Das Pauschale Netzzutrittsentgelt für Erzeugungsanlagen gemäß Abs. 3 beträgt:
(5) Für Erzeugungsanlagen gemäß Abs. 3 mit einer Engpassleistung bis 250 kW kann im Netzzugangsvertrag vorgesehen werden, dass die Einspeiseleistung am Zählpunkt der betreffenden Anlage zeitweise oder generell auf einen vereinbarten Maximalwert eingeschränkt werden kann, sofern dies für einen sicheren und effizienten Netzbetrieb notwendig ist. Die vereinbarte Einschränkung darf ein Ausmaß von 1% der Maximalkapazität am Netzanschlusspunkt nicht überschreiten.
(6) Für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, die eine Mindestleistung von 1 MW aufweisen ist bis zu einem Netzanschlussquotienten von 200 lfm/MW vereinbarter Leistung kein Netzzutrittsentgelt zu entrichten, sofern diese ausschließlich erneuerbare elektrische Energie beziehen und nicht in das Gasnetz einspeisen. Überschreitet der Netzanschlussquotient 200 lfm/MW vereinbarter Leistung, sind für die darüber hinausgehenden Leitungslängen 50% der Kosten vom Betreiber der Anlage zu tragen. Die beim Netzbetreiber daraus anfallenden Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 5. Teils anzuerkennen.
